Das Internet hat sich seit der Jahrtausendwende in Richtung geschlossene Plattformen entwickelt. Das liegt auch daran, dass Geräte- und Betriebsystemhersteller von Mobilgeräten kontrollieren, welche Apps installiert werden können.
Mit dem Internet der Dinge wird sich das noch weiter verstärken: Ein internetfähiger Kühlschrank wird nur mit der Software ausgestattet, die der Hersteller installiert hat. Wenn mit diesem Kühlschrank dann direkt bestellt werden kann, kann das einen Mehrwert für den Konsumenten bringen. Aber der Hersteller kann kontrollieren, bei welchem Lieferdienst der Konsument bestellen kann. Das sieht man heute schon: Kann man auf Android-Geräten auch Apps installieren, die nicht über den offiziellen Google-Store angeboten werden, ist das auf Geräten von Apple nicht möglich. Auf iPhones und iPads lassen sich nur Apps über den offiziellen Apple-Store installieren. Der Hersteller Apple kann auch jederzeit Apps herausnehmen, wenn sie seiner Meinung nach nicht den Nutzungsbedingungen entsprechen oder Funktionalitäten von eigenen Apple-Apps nachbilden.
Noch heftiger geht der Traktorenhersteller John Deere vor. John Deere argumentiert in den USA, dass Besitzer von Traktoren nicht Eigentümer sind, weil die Software auf den Geräten nicht gekauft sondern lizensiert ist. Mit dem Digital Millenium Copyright Act (DMCA) von 1998 verhindern sie, dass neue Geräte wie Sähmaschinen an die Traktoren angeschlossen werden können. In Kanada gehen viele Landwirte dazu über, eine Software aus der Ukraine zu verwenden, die das Digital Rights Management (DRM) umgeht. In den USA gibt es in acht Bundesstaaten Bestrebungen, ein Recht auf Reparatur von Geräten in Gesetze zu fassen. Ein breite Lobby von John Deere und verschiedenen Autoherstellern versucht, diese Gesetze zu verhindern. Auch Apple ist dabei, sie möchten Ersatzteile nur an lizensierte Reparaturbetriebe verkaufen, aber nicht an unabhängige Reparaturfirmen.
Doch wie sieht die Rechtslage in Deutschland aus?
In §95a UrhG darf ein Schutz von geschützten Werken nicht umgangen werden und auch keine Soft- oder Hardware zu diesem Zweck verbreitet werden. Zu den geschützten Werken gehört auch die Software selbst (§§69a-g UrhG). Wer also ein Gerät besitzt, das zu einem Teil des Internets der Dinge gehört, darf bei entsprechendem Schutz der Gerätesoftware diese nicht kopieren. Auch eine „Entstellung“ eines Werk ist in §14 UrhG verboten. Je nach Auslegung kann das dazu führen, dass die Software nicht verändert werden darf. Im Beispiel des internetfähigen Kühlschranks kann das bedeuten, dass der Hersteller mit unterschiedlichen Lebensmittel-Lieferanten Verträge aushandelt, und je nach Konsumverhalten von verschiedenen Lieferanten Geld erhalten kann, wenn ihr Produktkatalog auf den Kühlschrank publiziert wird.
Wenn Konsumenten die Software auf Geräten nicht verändern dürfen, können sie auch keine Sicherheitsupdates vornehmen, selbst wenn der Hersteller keine mehr zur Verfügung stellt. Dass Hersteller häufig nicht bereit sind, diese Updates vorzunehmen, sieht man an der breiten Masse an Android-Smartphones. Dem Kunden wird dann nur die Möglichkeit bleiben, die Internetfunktion des Kühlschranks nicht zu nutzen, wenn er andere als die für ihn ausgesuchten Lieferanten nutzen möchte. Legal wäre eine Umgehung der Software nicht. Selbst das reparieren von Sicherheitslücken ist nicht ohne weiteres legal möglich. Auch deshalb brauchen wir eine Reform des Urheberrechts im Sinne der Konsumenten.