Das Bundesverwaltungsgericht setzt den Sofortvollzug des COMPACT-Verbots teilweise aus, da COMPACT auch nicht zu beanstandende Beiträge publiziert hat.
Es hatte eine breite Kontroverse ausgelöst, als das Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) mittels des Vereinsrechts COMPACT verbot. Auch beim Bundesverwaltungsgericht gab es Bedenken. Formal war das Verbot über das Vereinsrecht rechtmäßig. Ob der „Verbotsgrund des Sichrichtens gegen die verfassungsmäßige Ordnung erfüllt“ sei, wurde in Leipzig nicht abschließend beurteilt. Der Verein hinter COMPACT kann damit seine Publikation wieder aufnehmen.
Auch innerhalb der Piratenpartei wurde hitzig diskutiert und die Begründung des Bundesverwaltungsgerichts liest sich wie eine Zusammenfassung dieser Diskussion. Auch wenn COMPACT in zahlreichen Artikeln Menschenwürde verletzt oder sich gegen Verfassungsgrundsätze positioniert, gibt es eben auch Artikel, die von der Meinungs- und Pressefreiheit gedeckt sind. Das Gericht hebt klar hervor, dass es neben dem vom BMI verfügten Verbots „mildere Mittel“ gibt, um gezielt gegen Verstöße vorzugehen und nennt „presse- und medienrechtliche Maßnahmen, Veranstaltungsverbote, orts- und veranstaltungsbezogene Äußerungsverbote sowie Einschränkungen und Verbote von Versammlungen“ als Möglichkeiten.
Einfach gesagt, das BMI ist mit dem Verbot über das Ziel hinaus geschossen. In einer Demokratie kann man eben nicht immer den bequemen Weg gehen. Was für das Gericht so selbstverständlich ist, dass es der Pressemitteilung nicht enthalten ist. Die persönliche Meinung und das individuelle Anstands- und Moralempfinden zu den Inhalten spielt eben keine Rolle. Bei Eingriffen in Grundrechte, wie hier in die Meinungs- und Pressefreiheit, gilt immer der Grundsatz: so wenig wie möglich!
Quellen:
https://www.bverwg.de/de/pm/2024/39