Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat am 10. Oktober 2017 entschieden, dass die beiden Möglichkeiten „männlich“ und „weiblich“ zur Geburteneintragung in Standesämtern alleine nicht ausreichen und das Personenstandsrecht insoweit mit den grundgesetzlichen Anforderungen nicht vereinbar ist.

Er verpflichtet den Gesetzgeber, bis zum Jahresende 2018 eine Neuregelung zu schaffen und er verpflichtet Gerichte und Verwaltungsbehörden, die betreffenden Normen bei Menschen, die nicht dem männlichen oder weiblichen Geschlecht zuzuordnen sind, nicht mehr anzuwenden.

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„Wir PIRATEN begrüßen die höchstrichterliche Anerkennung der Lebenswirklichkeit, die dem überlieferten binären Verständnis von ausschließlich zwei Geschlechtern nicht entspricht. Neben die aktuellen Möglichkeiten zur Eintragung ‚männlich‘, ‚weiblich‘ und ‚ohne Geschlechtseintrag‘ tritt nun eine weitere Möglichkeit.“

sagt Manfred Schramm, Sprecher der AG Familienpolitik der Piratenpartei Deutschland.

Das Gericht bezieht sich in seiner Entscheidung auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG), das auch die geschlechtliche Identität derjenigen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen, schützt.
Weiterhin konstatiert das Gericht, dass das geltende Personenstandsrecht auch gegen das Diskriminierungsverbot (Art. 3 Abs. 3 GG) verstößt, soweit die Eintragung eines anderen Geschlechts als „männlich“ oder „weiblich“ ausgeschlossen wird.

„Wir PIRATEN lehnen die Erfassung des Merkmals „Geschlecht“ durch staatliche Behörden ab. Solange es die Erfassung nach Personenstandsgesetz aber gibt, fordern wir die Möglichkeit einer von den Individuen selbst vorgenommenen Einordnung und werden uns dafür beim Gesetzgeber im Rahmen der Neuregelung einsetzen.“

so Schramm weiter.